Was passiert mit alten Drohnen nach der EU-Drohnenverordnung?

Die EU-Drohnenverordnung „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ wird Mitte 2020 einige Änderungen für Drohnenpiloten mit sich bringen. Noch sind nicht alle Feinheiten geregelt, es kristallisiert sich aber zumindest eine Übergangsregelung für bereits verkaufte Multicopter heraus, die teilweise positiv zu sehen ist, teilweise aber auch erhebliche Nachteile für den Copterpiloten bringen wird.

Auch alte Copter heben weiter ab

Eines vorab: Ab 1. Juli 2020 muss voraussichtlich kein bereits angeschaffter Multicopter am Boden bleiben. Voraussetzung ist allerdings die ordnungsgemäße Registrierung, Kennzeichnung, Versicherung und eventuell neu ein entsprechender Befähigungsnachweis des Piloten. Daneben gibt es allerdings auch noch ein paar weitere Einschränkungen oder alternativ zu erbringende Nachweise. Smarthomewiki hat einmal die wichtigsten Regeln für die Copterpiloten zusammengefasst.

Bedingungen

Wir hatten die neue EU-Drohnenverordnung ja bereits recht ausführlich vorgestellt. Dort ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Multicopter geflogen werden darf. Doch nicht jeder wird ab 1. Juli 2020 einen neuen Copter mit C-Kennzeichnung erwerben. Auch im Handel dürften bereits produzierte Modelle noch eine ganze Weile abverkauft werden. Glücklicherweise gibt es zum einen eine Übergangsregel (Artikel 22 in der EU-Drohnenverordnung für einen Weiterbetrieb für 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung) sowie ein „Schlupfloch“ zum Weiterbetrieb über den Stichtag 1. Juli 2022 hinaus. Allerdings gibt es einiges zu beachten. Zunächst einmal die generellen Bedingungen zum Weiterbetrieb:

Online-Prüfung wahrscheinlich Pflicht

Das Wichtigste: Neben der Registrierung muss jeder Copterpilot, der kein „Spielzeug“ fliegen möchte, aller Voraussicht nach eine Onlineprüfung1 absolvieren. Diese besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen, die sich auf die folgenden Themen verteilen:

  1. Flugsicherheit,
  2. Luftraumbeschränkungen,
  3. Luftrecht,
  4. menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
  5. Betriebsverfahren,
  6. allgemeine Kenntnisse zu UAS,
  7. Schutz der Privatsphäre und der Daten,
  8. Versicherung,
  9. Luftsicherheit.

Man sollte davon ausgehen, dass ein erfahrener und umsichtiger Copterpilot die Fragen problemlos beantworten kann. Ist die Prüfung erfolgreich absolviert, dürfen mit dieser Befähigung grundsätzlich alle Multicopter bis maximal 25 Kilogramm geflogen werden. Eine große Kenntnissprüfung wie bei der bisherigen deutschen Drohnenverordnung ist hierzu erst einmal nicht erforderlich. Allerdings gibt es eine wesentliche Einschränkung: Es dürfen nur Flüge nach der Unterkategorie A3 durchgeführt werden. Knackpunkt: Horizontaler Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten sowie Ausschluss der Gefährdung unbeteiligter. Auf Deutsch: Nur außerhalb von Ortschaften, nicht an befahrenen Straßen und an Orten, wo sich fremde Menschen bewegen. Dann ist der Betrieb aber zeitlich unbefristet weiterhin möglich. Dem Drohnenspaß auf dem freien Feld steht demnach nichts im Wege.

Übergangsregelung

Noch besser wird es während der Übergangsfrist bis Mitte 2022 (siehe: Durchführungsverordnung Artikel 22). Dort darf auch weiterhin wie bisher geflogen werden, wenn die Drohne weniger als 500 Gramm wiegt. Dies ist zum Beispiel bei der ausgesprochen beliebten DJI Mavic Air der Fall.  Auch bis maximal 2 Kilogramm kann noch recht normal geflogen werden, allerdings: Dann ist ein teures Fernpilotenzeugnis fällig. Darunter fallen leider auch Drohnen, die nicht viel mehr als 900 Gramm wiegen – beispielsweise die DJI Mavic Pro 2 und die DJI Mavic Pro 2 Zoom. In der nachstehenden Tabelle haben wir es mal leicht verständlich zusammengefasst, was für bis 1. Juli 2022 in Verkehr gebrachte Drohnen ohne C-Kennzeichnung gilt:

Erlaubte Flugmanöver, bezogen auf die Übergangsregelung für Drohnen, die nicht nach der EU-Drohnenverordnung klassifiziert sind:

Fazit

Hobby-Piloten werden alle aktuellen Drohnen auf unbestimmte Zeit wohl weiterfliegen dürfen, allerdings je nach Drohnenklasse spätestens ab 1. Juli 2022 nur noch außerhalb von Ortschaften. Auf das Ablegen des Online-Trainings mit abschließender Prüfung werden sich wohl alle einstellen müssen. Gewerbliche Nutzer von Drohnen, die zwingend auch innerhalb geschlossener Ortschaften fliegen (zum Beispiel Dachdecker) müssen sich bis 2022 wohl eine neue Drohne kaufen und dürfen auch schon ab nächstem Jahr ohne Fernpilotenzeugnis die gängigsten Modelle der Branche (DJI Mavic Pro, DJI Mavic Pro 2) nicht mehr zur Inspektion fliegen – wenn überhaupt. Denn 50 Meter horizontaler Abstand zu Menschen dürfte in dicht besiedelten Gebieten kaum machbar sein. Möglicherweise wird hier die Handwerkskammer aber als starker Lobbyverband noch auf die Politik einwirken.  

1 Die EU-Drohnenverordnung bleibt hier wage und fordert nur, dass der Pilot das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt. Dieser Punkt wird sicherlich noch konkretisiert. Derzeit kann man davon ausgehen, dass möglicherweise die Online-Prüfung bei Drohnen bis 500 Gramm übergangsweise bis 1.7.2022 noch nicht verpflichtend wird.

2 Der Kenntnisnachweis nach § 21d („Drohnenführerschein“ für gewerbliche Nutzung) sollte gleichwertig sein und ausreichen. Er dürfte zunächst auch die Online-Prüfung erübrigen. Ob der Hobby-Drohnenführerschein nach § 21e weiter gelten wird, ist dagegen unklar. Relativ sicher ist, nach dem 1.7.2022 müssen alle alten Kenntnisnachweise wohl erneuert werden.

3 Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle um bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.

Bildquellen

  • Übersicht-EU-Drohnenverordnung_Übergang1: Bildrechte beim Autor
  • Übersicht-EU-Drohnenverordnung_Übergang2: Bildrechte beim Autor
  • aerial-view-1866742_1280: Bild von Pexels auf Pixabay

13 Kommentare

  • Alexander

    Gilt das tatsächliche Abfluggewicht oder was auf dem Papier steht?

    Bei letzterem könnte man Drohnen mit zusätzlichen Hilfsmitteln bestücken und würde das zulässige Abfluggewicht überschreiten.

    Würde man das tatsächliche Abfluggewicht heranziehen, so könnte man die Mavic 2 Zoom etwas abspecken und auf 899g bringen, zum Beispiel andere Propeller, leichterer Akku und leichtere Arme.
    Das ganze noch von einem Eichamt bestätigt, sollte doch funktionieren.
    Die Geschwindigkeit lässt sich auch drosseln.

    • Mike Bauerfeind

      Würde man das tatsächliche Abfluggewicht heranziehen, so könnte man die Mavic 2 Zoom etwas abspecken und auf 899g bringen, zum Beispiel andere Propeller, leichterer Akku und leichtere Arme.
      Das ganze noch von einem Eichamt bestätigt, sollte doch funktionieren.

      Nein, leider nicht. Für “Bestandsdrohnen” ohne CE-Klasse – sofern sie vom Hersteller nicht nachträglich zertifiziert werden (und das gilt dann auch für die Mavic 2 Zoom) gelten schärfere Regeln. Diese Drohnen fallen unter die Übergangskategorie in die zweite Spalte (500 – 2 Kg) und dürfen dann nur noch mit einem Sicherheitsabstand von 150 Metern zu bewohnten Gebiet geflogen werden (A3) – es sei denn, man macht das Fernpilotenzeugnis. Die CE-Zertifizierung müsste DJI durchführen lassen, das machen die aber sicher nur für neuere Drohnen (selbst bei der gerade vorgestellten Mavic Air 2 lese ich nichts von einer CE-Klasse).
      Aber immerhin wurde wegen der Pandemie die Umsetzung auf Ende 2020 verschoben, dieses Jahr bleibt also noch alles beim Alten…

      Bye Mike

      • Neumann

        Habe gut 4 Jahre alten Mavic 2 Pro und unter der Acku auf der Drone steht CE zeichen und auf allen 3 Ackus auch

        • Mike Bauerfeind

          Das CE-Kennzeichen hat aber absolut nichts mit den neuen Drohnenklassen C0 bis C4 zu tun. Die Mavic 2 Pro darf ab 2021 nicht mehr in Städten und der Nähe von Menschen/Siedlungen geflogen werden.

          Beste Grüße
          Mike

  • Mario Sellig

    So wie ich das aus aus der Durchführungsverordnung 2019/947 Artikel 22 entnehme existiert für Bestandsdrohnen die 900g Grenze nicht. Alles zwischen 500g und 2kg wird gleich behandelt. Das geht hier etwas durcheinander. Zumindest in den Kommentaren.
    Die Übergangsfrist endet nach 3 Jahren, also nicht am 1.7.2022 sondern am 1.1.2024, da die neue Verordnung wohl erst am 1.1.2021 kommt.

    • Mike Bauerfeind

      Hey Mario,

      ja, genauso ist es. Steht auch in der Tabelle. Alles bis 500 Gramm darf faktisch in der Übergangszeit wie bisher geflogen werden. 500g bis 2kg nur Außerorts (A3) oder mit Fernpilotenzeugnis auch in A2. So sollte es stimmen. Rein formell dürfte damit die Mavic Air 2 (>500 Gramm) ohne Fernpilotenzeugnis nur abseits von Ortschaften geflogen werden, was die Nutzbarkeit stark einschränkt (es sei denn, DJI legt noch eine C-Zertifizierung nach).

      • Joachim

        Wird dabei ein Unterschied gemacht ob der Copter Marke Eigenbau ist oder ein RTF wie von DJI? (Ein offizielles Abfluggewicht gibt es ja beim Eigenbau eigentlich nicht; gilt dann wohl das effektive)

        Habe 3 FPV Copter. Einen Mini mit 150g, einen 3″ mit 308g und einen 5″ mit 620g. (effektives maximales Startgewicht)

        Ich würde die beiden kleineren in A1 fliegen und den “grossen” in A3 – ist das so korrekt?

        • Mike Bauerfeind

          Eigenbau über 250 Gramm fällt unter Klasse C3 oder C4, nur wenn er weniger wiegt, bleibt er in der C0. In der Zeit der Übergangsregel gilt auch für Eigenbau: <500g = Flug in Unterkategorie A1, alle anderen Dauerhaft Unterkategorie A3. In allen Fällen ist der Kompetenznachweis "Kleiner Drohnenführerschein" erforderlich. Wer das Hobby aber ernsthaft betreibt, schafft die Prüfung locker. Tipp: Im Moment fällt noch keine Registrierungs- oder Prüfungsgebühr an!

  • Michael

    Ich habe eine Verständnisfrage – ich fliege meine Phantom (1200g) schon immer ausserhalb von Ortschaften. Ich habe kurzzeitig überlegt, ob es sinnvoll wäre, auf ein kleineres Fluggerät (Spark) umzusatteln, aber das hat auf lange Sicht gar keinen Sinn, es sind die gleichen Bedingungen erforderlich, richtig?
    Wie gesagt, ich fliege nur im künftigen Bereich A3.
    Welche Vorteile hätte es, wenn ich auf ein Fluggerät einer niedrigeren Klasse (C1) wechseln würde?

    • Mike Bauerfeind

      Hey Michael,

      in deinem Fall denke ich auch, dass ein Umsatteln nicht viel Sinn macht. Kaufst du dir eine aktuelle Drohne <500g (Mini, Spark, Air1(!)), dann darfst du noch zwei Jahre in Ortschaften fliegen, danach dort auch damit nicht mehr. Auf C1 wechseln - so es denn mal zertifizierte Drohnen bis 900g gibt - macht dann Sinn, wenn du in Ortschaften fliegst (also z.b. Inspektionsflüge an Häusern oder Drohnenvideos im Auftrag innerhalb von Ortschaften). Ich persönlich habe übrigens eine DJI Mavic Air 1 für die Stadt bis 2023 (was dann kommt, werde ich sehen) und den Yuneec Typhoon H für dauerhaften Flugspaß außerorts...

      Bye Mike

  • Holger Schmidt

    Mehrfach habe ich in diversen Onlinequellen lesen können das nach derzeitig geltendem Recht eine Pilotenlizenz einen Kenntnisnachweis / Befähigungsnachweis (0,5kg – 2kg sowie darüber) gerecht wird.
    Ich halte derzeit eine Privatpilotenlizenz PPL(A) nach EASA FCL, deckt diese die Anforderungen der zukünftigen Online-Prüfung der EU-Drohnenverordnung ab, und zwar unabhängig ob die Pilotenlizenz aktiv ist oder z.B. wegen fehlendem Medical gerade ruht?

  • Max

    Im Moment miete ich eine Mavic Air 1 – und fliege dieses Jahr ja noch ohne Schein. Du schreibst man Muss ich jetzt einen Schein machen? Laut der Anmerkung 1 war es ja noch nicht ganz sicher, kennst du den aktuellen Stand diesbezüglich?

    • Mike Bauerfeind

      Das ist immer noch sehr verworren. Angeblich soll die EU-Drohnenverordnung ja am 1.1.2021 in Kraft treten. Aber es gibt noch immer nichts neues/konkretes. Können wir nur weiter abwarten. Aber selbst wenn die kleine Prüfung verpflichtend wird, sehe ich das nicht so eng. Die Mavic 1 wiegt ja auch wie die Air unter 500g und dürfte somit in der Übergangszeit normal weiterfliegen. Was wir auf jeden Fall brauchen sind neue Drohnenkennzeichen mit EU-Drohnennummer. Aber wie und wo die beantragt wird…noch weiß es niemand.
      Bye Mike

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert